Anwaltliche Beratung sowohl für Franchisegeber als auch Franchisenehmer
Das Franchising hat sich fest als Organisationsform in der Wirtschaft etabliert. Dieses Vertriebskonzept ermöglicht eine Optimierung des know-hows, der Kostenstruktur sowie der corporate identity. Gerade für Existenzgründer ist der Eintritt in ein bewährtes Franchisesystem eine überlegenswerte Alternative zum mitunter riskanteren eigenen start-up Unternehmen.
Unternehmensgründer sollten das Für und Wider des Eintritts in ein Franchisesystem sorgfältig abwägen: möchten Sie lieber vollständig Ihr eigener Chef sein, der alles selbst auf die Beine stellt und dementsprechendes Startkapital und Nerven benötigt? Trauen Sie sich zu, Ihr Unternehmen mit Ihrem eigenen Know-how im hart umkämpften Wettbewerb erfolgreich zu etablieren? Oder möchten Sie zwar als selbstständiger Unternehmer agieren, aber vom know-how und der Marke eines schon auf dem Markt mitunter seit Jahren erfolgreich platzierten Franchise-Systems profitieren? Im Gegenzug sind Sie natürlich nicht ganz so frei in Ihren Entscheidungen wie als „self-made“ Unternehmer. Das Patentrezept muss jeder für sich selbst finden, da es von vielen individuellen Faktoren abhängt.
Als Franchisegeber gilt es in rechtlicher Hinsicht in erster Linie, einen Franchisevertrag zu entwerfen und zu entwickeln, welcher vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zum Franchising Bestand hat. Häufig mieten Franchisegeber die Ladenlokale als Hauptmieter an und vermieten es an den Franchisenehmer unter. Hier gilt es, einerseits die eigenen Mieter – wie auch die eigenen (Unter-) Vermieterinteressen ausreichend zu berücksichtigen und zu wahren.
Sollten sich im Franchise- und/oder im Mietverhältnis Probleme ergeben – der Franchisenehmer kommt z.B. seinen Zahlungsverpflichtungen im Untermietverhältnis nicht nach; an den Hauptvermieter muss der Franchisegeber aber weiterhin die Miete zahlen oder die Franchisegebühren werden nicht mehr oder nur schleppend gezahlt – so ist eine anwaltliche Inanspruchnahme häufig unumgänglich: Mietvertag und/oder Franchisevertrag müssen mitunter fristlos gekündigt werden, rückständige Mieten und/oder Franchisegebühren eingeklagt werden. Nicht selten muss sogar ein gerichtliches Räumungsverfahren betrieben oder rückständige Franchisegebühren eingeklagt werden.
Rechtsanwalt Oliver Tönges berät z.B. Franchisegeber beim Aufbau eines neuen sowie im Rahmen eines bereits bestehenden Franchisesystems. Hierzu gehören sowohl die Erstellung als auch die Überprüfung bestehender Franchiseverträge. Franchisenehmer werden sowohl als Existenzgründer wie auch als etablierten Franchisenehmer anwaltlich begleitet.
Sie benötigen anwaltliche Hilfe im Franchiserecht? Nehmen Sie jetzt mit der Rechtsanwaltskanzlei Tönges Kontakt auf und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin.
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