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Was tun bei einem Verkehrsunfall?

Wer bereits in einen Verkehrsunfall verwickelt war, der weiß, wie viel Aufwand, Kosten und Ärger damit verbunden sein können. Naturgemäß hat die regulierende Versicherung ein Interesse daran, den von ihr zu zahlenden Betrag möglichst gering zu halten. Überlassen Sie Ihre Schadensbearbeitung also nicht der Versicherung und begegnen Sie ihr auf „Augenhöhe“, indem Sie sich eines anwaltlichen Beistandes bedienen. Hatten Sie keine Schuld am Unfall, werden die Anwaltskosten sogar von der gegnerischen Versicherung übernommen.

Im Folgenden geben wir Ihnen eine kurze Übersicht der in der Praxis am häufigsten vorkommenden Probleme und auftretenden Fragestellungen:

Polizeiliche Unfallaufnahme
Wurde der Unfall polizeilich aufgenommen und gab es womöglich gar Verletzte, so ist die Einsicht in die Unfallakte für die Regulierung von erheblicher Bedeutung. Akteneinsicht in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren erhalten Sie jedoch nur mithilfe eines Rechtsanwaltes.

Haftungsquote
Häufig hat nicht ein Unfallbeteiligter alleine Schuld am Unfall. Die Frage, wer welche Haftungsquote trägt ist entscheidend für die Frage, wie viel Schadensersatz Sie von der gegnerischen Versicherung erhalten. Aufgrund der Vielfältigkeit der Unfallkonstellationen ist eine anwaltliche Inanspruchnahme dringend anzuraten. Ihr Anwalt kann auf eine große Rechtsprechungsdatenbank zurückgreifen und anhand dieser die Haftungsquote ermitteln.

Sachverständigengutachten
Hier wird bereits der Grundstein für die Schadenregulierung gelegt – der Geschädigte hat einen Anspruch darauf, selbst einen Sachverständigen zu beauftragen (mit Ausnahme von Bagatellschäden – hier muss ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt genügen)– lassen Sie sich also nicht darauf ein, dass die Schadenregulierung auf Basis eines Gutachtens abgewickelt wird, das von der gegnerischen Versicherung selbst in Auftrag gegeben wurde. Hier werden schnell hohe Summen „verschenkt“. Auch kann nur ein Sachverständiger ermitteln, welche Wertminderung Ihr Fahrzeug beim Unfall erlitten hat.

Werkstatt
Auch hier gilt: lassen Sie sich nicht auf eine Werkstatt verweisen, die Ihnen die gegnerische Versicherung benennt. Sie dürfen selber bestimmen, wer ihr Fahrzeug repariert. Sie sind auch nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug überhaupt reparieren zu lassen – stattdessen können Sie den Schaden auch fiktiv auf Basis des Sachverständigengutachtens regulieren lassen. In diesem Fall kommt dem Sachverständigengutachten eine noch höhere Bedeutung zu.

Mietwagen
Wenn Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen und für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen nehmen möchten, gilt es besonders aufzupassen: Mietwagenfirmen verlangen mitunter einen „Unfallersatztarif“, der deutlich über dem üblichen Marktpreis liegt und von der gegnerischen Versicherung nicht erstattet wird. Auch die Frage, wie lange ein Mietwagen beansprucht werden darf, ist ein häufiger Streitpunkt mit der gegnerischen Versicherung.

Schmerzensgeld
Wenn Sie sich beim Unfall verletzt haben, haben Sie Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Angesichts der Vielzahl von möglichen Verletzungen wird Ihnen die Bezifferung ohne anwaltliche Hilfe kaum möglich sein. Es versteht sich von selbst, dass die Versicherungen den Schmerzensgeldanspruch möglichst gering halten möchten. Je nach Verletzung haben Sie auch Anspruch auf den sog. „Haushaltsführungsschaden“, der je nach Art und Dauer der Verletzung vierstellige Beträge und mehr ausmachen kann.

Kosten
Die Kosten für die anwaltliche Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche müssen Ihnen von der gegnerischen Versicherung erstattet werden, soweit sie sich als berechtigt erweisen. In den Fällen, in denen sich ein Mitverschulden Ihrerseits ergibt, ist regelmäßig eine vom Grad des Mitverschuldens abhängige Quote zu ermitteln. Diese Quote wird dann entsprechend auf die entstandenen Kosten (Sachverständigenkosten, Rechtsanwaltskosten etc.) angewendet.

Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an dem Streitwert und ist somit von Fall zu Fall unterschiedlich. Sollten Sie eine Mitschuld am Unfall haben und einen Teil der Rechtsanwalts-/Prozesskosten selbst bezahlen müssen, hilft mitunter eine bestehende Rechtsschutzversicherung weiter.

Gerichtsverfahren
Bei Streitwerten über € 5.000,- ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor Gericht zwingend vorgeschrieben, jedoch auch bei kleineren Unfallsachen kann oftmals nur ein Anwalt die optimale rechtliche Interessenwahrnehmung gewährleisten.

Bei Fragen rund ums Verkehrsrecht und das Schadensmanagement beim Verkehrsunfall berät Rechtsanwalt TÖNGES Sie gerne.